Ein Nahrungsergänzungsmittel enthält ernährungsphysiologisch wichtige Stoffe wie Vitamine, Mineralstoffe, Spurenelemente, Fettsäuren, Aminosäuren oder sekundäre Pflanzenstoffe. Auch wenn diese Präparate für den Menschen meist als Kapseln oder Tabletten im Vertrieb sind, handelt es sich dabei rein rechtlich nicht um Arzneimittel, sondern um Lebensmittel für den Verzehr. Es gelten die Bestimmungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzes (deutsches LFGB).
Hier finden Sie die Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 15. September 2021 als pdf-Dokument.
Nahrungsergänzungsmittel sind zwar meist in Apotheken erhältlich, sind aber nicht apothekenpflichtig und dürfen auch anderweitig verkauft werden.
Beschränkungen in der Werbung (nach alter Fassung des LFGB)
Da es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln um Lebensmittel handelt, darf nicht mit einer bestimmten Heilwirkung geworben werden. Dies ist nur bei Arzneimitteln erlaubt und bedarf der Zulassung durch das BfArM.Dennoch können Nahrungsergänzungsmittel, wie auch alle anderen Lebensmittel, Krankheiten positiv beeinflussen und Risiken minimieren. Entsprechende Studien und krankheitsbezogene (oder sollte es nicht besser lauten gesundheitsbezogene) Aussagen dürfen nur Fachkreisen (Ärzte, Apotheker) zugänglich gemacht werden.
In §18 des bisherigen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz heißt es dazu:
(1) Unbeschadet der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Nr. 5 ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall
1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, zu verwenden.
(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nr. 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.